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   BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79   

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https://dejure.org/1979,5781
BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79 (https://dejure.org/1979,5781)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 (https://dejure.org/1979,5781)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1979 - 2 RU 60/79 (https://dejure.org/1979,5781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tätliche Streitigkeiten zwischen Schülern - Versicherungsschutz - Schulbesuch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 30.10.1970 - BT-Drs VI/1333
    Auszug aus BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79
    Unter Schulbesuch fallen vor allem der Bereich des Schulunterrichts einschließlich der Pausen (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl., S. 483 l; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Anm. 85 Buchst. b; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 300, S. 27; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 2. Aufl. 1975, S. 31; Wendland, BABl. 1970, 749, 750; Boller, Sozialversicherung 1971, 97, 103; Hufer, Betriebskrankenkasse 1971, 70, 71; Kotz, Sicherheit im öffentlichen Dienst 1977, Heft 3, S. 13; Händel, Recht der Jugend und des Bildungswesens 1978, 137, 143; BT-Drucks. VI/1333).
  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

    Auszug aus BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79
    Bei einer Tätigkeit während des Schulbesuchs ist jedoch gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO und dem Sinn des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO entsprechend Versicherungsschutz ebenfalls nur gegeben, wenn die Tätigkeit in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht (s. u. a. Brackmann a.a.O. S. 483 n; BSGE 43, 113, 114 - zum Wegeunfall).
  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 211/62

    Zustellung eines Urteils an alle Beteiligten - Ein Scheinurteil - Der

    Auszug aus BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79
    Bei tätlichen Streitigkeiten auf der Betriebsstätte oder auf einem Betriebsweg wird der innere Zusammenhang in dem angeführten Sinne nach ständiger Rechtsprechung nicht schlechthin verneint, er wird vielmehr bejaht, wenn der Streit unmittelbar aus der versicherten Beschäftigung erwachsen ist, so z. B., wenn zwei Beschäftigte über die Benutzung eines ihnen gemeinsam zur Verfügung stehenden Werkzeugs in Streit geraten sind (s. u. a. BSGE 18, 106, 108; BSG SozR Nr. 144 zu § 542 RVO a. F. und Nr. 11 zu § 548 RVO; Brackmann a.a.O. S. 484 v; Lauterbach a.a.O. § 548 Anm. 60; Podzun a.a.O. Kennzahl 114 S. 1; Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, § 548 Anm. 52).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - L 6 U 4904/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - sachlicher Zusammenhang -

    Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften, insbesondere in den §§ 106 bis 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches und den §§ 1 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes zu erkennen gegeben hat, dass Jugendliche vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht wie Erwachsene behandelt werden können (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 14).

    So hat das BSG es als typisches Gruppenverhalten gewertet, dass Schüler bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und ihr Verhalten hierbei in eine Rangelei, sogar Schlägerei hineingleitet, die dann unmittelbar zu auch von dem Schädiger nicht von Anfang an beabsichtigten Handlungen und sich daraus ergebenden Verletzungen führt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSGE 42, 42, 44 = SozR 2200 § 550 Nr. 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).
  • BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

    Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt -

    Nur wenn der Jugendliche zum Zeitpunkt des Unfalls volljährig war, wird angenommen, daß er die von Sprengkörpern ausgehenden Gefahren zutreffend einschätzen kann (vgl zum Vorstehenden zusammenfassend BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R -, unveröffentlicht sowie grundlegend BSGE 42, 42 ff = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSGE 43, 113 ff = SozR 2200 § 550 Nr. 26 sowie BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48).
  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    Es entspricht dem typischen Gruppenverhalten von Schülern, daß sie bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und ihr Verhalten hierbei in eine Rangelei sogar Schlägerei hineingleitet, die dann unmittelbar zu auch von dem Schädiger nicht von Anfang an beabsichtigten Handlungen und sich daraus ergebenden Verletzungen führt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48).
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    So hat der Senat es als typisches Gruppenverhalten gewertet, daß Schüler bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und ihr Verhalten hierbei in eine Rangelei, sogar Schlägerei hineingleitet, die dann unmittelbar zu auch von dem Schädiger nicht von Anfang an beabsichtigten Handlungen und sich daraus ergebenden Verletzungen führt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48).

    Auch der Senat ist bei siebzehnjährigen Versicherten davon ausgegangen, daß ihnen die Reife und das Verantwortungsbewußtsein eines Erwachsenen generell noch fehlt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 14).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG, Urteil vom 25.03.1964 - 2 RU 242/61 -, juris Rn. 20), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG, Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 20), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 16 ff.), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, die bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten können (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18).
  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 77/77
    Versicherungsschutz besteht auch während der Unterrichtspausen (BSG Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl. S. 483 e).

    Dem Sinn des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b und § 548 RVO entsprechend ist bei einer Tätigkeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule (s. BSGE 35, 207, 211 ; 41, 149, 150 ; Brackmann a.a.O. S. 483 m) Versicherungsschutz nur gegeben, wenn die Tätigkeit in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht (BSG Urteil vom 30.10.1979 a.a.O.{{{ - 2 RU 60/79}}}; Brackmann a.a.O. S. 483 n).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 6 U 2085/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Klassenfahrt - sachlicher

    Deshalb kann Versicherungsschutz auch bei durch Rangeleien und Raufereien verursachten Verletzungen bestehen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).
  • BSG, 27.01.1994 - 2 RU 3/93
    Verfolgt der Handelnde hingegen keinen Zweck, der dem versicherten Bereich dient, steht dies grundsätzlich der Annahme eines rechtlich wesentlichen Zusammenhangs entgegen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 219/09

    Schulunfall - Klassenfahrt - innerer Zusammenhang - Mofafahrt - Aufsichtspflicht

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG in SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 48, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).
  • LSG Bayern, 06.11.2002 - L 17 U 324/01

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Innerer Zusammenhang zwischen unfallbringender

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1998 - L 17 U 79/97

    Ein Arbeitsunfall i.S.d. Reichsversicherungsordnung; Ein innerer Zusammenhang

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2002 - L 6 B 346/02
  • LSG Niedersachsen, 20.11.1980 - L 3 U 40/80
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